30.04.2020 - 18. Woche
Schutzmaskenpflicht ab 27.April 2020
Ab Montag, 27.April 2020 gilt auch in Rheinland-Pfalz die Maskenpflicht für den öffentlichen Nahverkehr und Einkäufe in Geschäften. Es sind zumindest Alltagsmasken zu tragen. Auch der Gemeinde
Ruppertsberg stehen durch die Spende der Apotheke Erhart, Deidesheim, eine gewisse Menge an Masken
zur Verfügung zur ersten Verteilung an Risikogruppen wie älteren Menschen ab 50/60 Jahre mit Grunderkrankungen wie Herzkreislaufstörungen, Diabetes, Atemwegserkrankungen, Leber-, Nieren-,
Krebserkrankung, bei Immunschwäche und bei Verwendung von immunschwächenden Medikamenten!
Ruppertsberger Bürgern kontaktieren bitte mich mit kurzem Versorgungsstichwort unter 0171 775235 oder mail info@heiner-weisbrodt.de.
Ich bitte um Verständnis, dass Ausgabe und Anzahl von Masken nur begrenzt möglich ist, also auch kein prinzipieller Anspruch besteht, gerade um diese möglichst vielen Menschen aus Risikogruppen
zuerst zur Verfügung stellen zu können. Um die weitere Versorgung müssen sich die Betroffenen dann auch wieder selbst kümmern. Die Apotheken beraten Sie natürlich auch.
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
24.04.2020 - 17. Woche
Verhalten in der Flur
Ich möchte nochmals alle Benutzer unserer öffentlichen Straßen und Wege, insbersondere in der Flur zu rücksichtsvollem und sozialem Verhalten aufrufen! Diese öffentlichen Flächen sind keine
Mülleimer! Man kann sie nicht so einfach leeren, die Reinhaltung ist mit großem Aufwand verbunden, und dafür sollten doch Ihre Gebühren und Abgaben wirklich nicht zum Fenster rausgeworfen werden
müssen!
Weggworfene Tempotaschentücher verrotten einfach nicht so schnell, sie sind auch eine hygienische Gefahr für Ihre Hunde, die sich daran verbeißen! Auch die Plastikbeutel mit dem Hundekot, die
viele Hundebesitzer benutzen - Vielen Dank hierfür! - verrotten nicht, wenn man sie dann in die Weinberge oder Grünflächen wirft! Es macht doch einfach nur Sinn, dies alles zuhause ordentlich zu
entsorgen! Dafür haben Sie doch Ihre Gebühren bezahlt! Wir leben zusammen in unserer wunderschönen Pfalz! Wenn jeder seinen kleinen Beitrag leistet - und jeder weiß doch, was sein Betrag sein
muss! - können.
Ihre Gebühren und Abgaben auch für Ihre Erwartungen besser verwendet werden. Leinen Sie bitte auch Ihre Hunde an, die anderen Menschen werden Sie und Ihren Hund umso mehr mögen! Man kann sogar
oft ein wenig miteinander plaudern!
Denken Sie daran, dass Sie Gast in den Flurflächen sind! Hier arbeiten Menschen auch für Ihr tägliches Wohlbefinden, erweisen Sie Ihnen Ihren Respekt!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Grünflächenpflege!
Liebe Ruppertsberger,
ich erinnere nochmals an meine Bitte vom vergangenen September, um Ihre Bereitschaft, unsere Grünanlagen im Dorf zu pflegen! Ein heißer Sommer ging allmählich zu Ende, die Bewässerung und Pflege
unserer Grünfläche konnte nur schwer bewältigt werden.
Wir alle wohnen gerne in einem lebenswerten und schönen Umfeld! Dies zu erhalten und zu verbessern, bedarf Ihrer ehrenamtliche Mithilfe! Es bestehen bereits für einige Flächen Patenschaften von
Bürgern. Herzlichsten Dank für Ihrer ehrenamtlichen Dienst für uns alle!!
Melden Sie sich bei mir, wenn Sie für eine Fläche, am Besten in der Nähe ihrer Wohnung, die Pflege übernehmen können! Die Gemeinde stellt die erforderlichen Pflanzen gerne zur Verfügung!
Auch der Zusammenanschluss zu Patenschaftsgruppen, in der man sich gegenseitig hilft, anleitet und kommuniziert, hilft vielleicht auch in unterhaltsamer Weise unserem Kleinklima, unserem Dorfbild, unserer Lebensqualität! Abstand halten bezieht sich nur auf die meßbare Distanz, nicht auf soziale Distanz!
Melden Sie sich bitte bei mir unter info@heiner-weisbrodt.de oder unter 0171-7775235, wenn Sie sich für unser Dorf gerne einbringen würden. Die bereits tätigen „Pfleger“ möchte ich bitten, mir
ebenfalls mitzuteilen, ob sie Unterstützung brauchen können.
Die Auflagen zur Eindämmung des Corona-Virus macht es schwierig, einen Besprechungstermin, wie dies mal vorgesehen war, zu organisieren. Geben Sie mir persönlich Bescheid und begjnnen Sie sobald
wie möglich! Es wird Sommer und auch in diesem Jahr steht zu befürchten, dass es zu weiteren Trockenschäden kommen wird!
Hier im Dorf, vor unserer Haustür haben wir so einfach die Möglichkeit, uns das Grün für uns, für Vögel, Insekten, Bienen zu erhalten! Tun Sie es! Noch eine kleine Bitte! Helfen Sie unser Dorf,
sauber und attraktiv zu halten!
Vielleicht schämt sich auch mal jemand, wenn er sieht, dass andere Menschen sich bücken, um ihren hingeworfenen Dreck einzusammeln und ordentlich zu entsorgen! Vielen Dank!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppertsberg
für die Jahre 2020 / 2021 vom 04.02.2020
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der zurzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden: 2020 2021 € €
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge 1.825.180,00 1.858.010,00
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 1.960.750,00 2.012.325,00
der Jahresfehlbedarf -135.570,00 -154.315,00
2. Im Finanzhaushalt auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
-80.010,00 -99.035,00
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 107.300,00 84.700,00
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 269.200,00 275.000,00
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
-161.900,00 -190.300,00
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
241.910,00 289.335,00
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
erforderlich sind, werden wie veranschlagt:
2020 2021
zinslose Kredite auf 0 € 0 €
verzinste Kredite auf 161.900€ 190.300 €
zusammen auf 161.900€ 190.300 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden im Haushalt der Gemeinde Ruppertsberg
nicht veranschlagt.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S.
57) werden festgesetzt:
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug 5.916.346,49 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 5.721.126,49 € und zum 31.12.2020 5.585.556,49 € 31.12.2021
5.431.241,49 €.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. §100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen des Teilhaushaltes 2 Zentrale Finanzwirtschaft, die aufgrund rechtlicher bzw. gesetzlicher Verpflichtung
entstehen (z. B. Zahlung von Umlagen), entscheidet der Bürgermeister.
§ 9 Wertgrenze für InvestitionenInvestitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 10 Stellenplan
Der Stellenplan 2020 / 2021 ist gem. § 96 Abs. 4 Nr. 4 GemO Bestandteil des Haushaltsplanes.
§ 11 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte wird im Rahmen des tariflichen Anspruches zugelassen.
§ 12 Weitere Bestimmungen
1. Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind innerhalb eines Teilergebnishaushaltes die Ansätze für Aufwendungen und die entsprechenden Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich zu
diesem Grundsatz bilden folgende Ansätze teilhaushaltsübergreifend je Kontengruppe eine Bewirtschaftungseinheit
1. Personalaufwendungen Kontengruppe 50
2. Versorgungsaufwendungen Kontengruppe 51
3. Bilanzielle Abschreibungen Kontengruppe 53 und werden von der Deckungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO ausgeschlossen und als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Dies gilt entsprechend für Personalauszahlungen im Finanzhaushalt.
2. Im Bereich Mieten können Mehrerträge (-einzahlungen) bei den Konten 4412.... privatrechtliche Leistungsentgelten für Mieten und Pachten für Mehraufwendungen (-auszahlungen) bei den Konten
5621....Aufwendungen für Mieten, Pachten und Erbbauzinsen verwendet werden.
3. Die Ansätze für Auszahlungen für bewegliche Sachen des Anlagevermögens oberhalb der Wertgrenze in Höhe von 1.000,00 € werden innerhalb eines Produktes gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für jeweils
gegenseitig deckungsfähig erklärt.
4. Gemäß § 16 Abs. 3 und 4 GemHVO werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gegenseitig sowie ordentliche Auszahlungen einseitig deckungsfähig zugunsten von Auszahlungen für
Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushalts erklärt, wenn die daraus entstehende Ansatzverschiebung unerheblich ist.
5. Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen durch Spenden können zu Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen für den jeweiligen Zweck der Spenden führen.
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, den 02.04.2020
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 / 2021 ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.02.2020 angezeigt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO
erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Investitionskredite in Höhe von 161.900,00 € für das Haushaltsjahr 2020 190.300,00 € für das Haushaltsjahr
2021.
Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2020 und 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung
erteilt.“
Auslegung und Rechtsfolgen
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.04.2020 bis einschließlich 22.04.2020 während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Deidesheim, Am Bahnhof 5, 67146
Deidesheim, Zimmer 1.23 öffentlich aus.
Wir weisen daraufhin, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, den 02.04.2020
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
17.04.2020 - 16. Woche
Verhaltensmaßnahmen und Hilfe bei Corona-bedingten Vorsorgungsproblemen
Sie haben in den letzten Tagen und Wochen vieles über Maßnahmen und Verordnungen befolgen müssen, die zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus von Bund, Land, Kreis und Verbandsgemeinde
getroffen worden sind. Nach meiner Einschätzung sind diese Maßnahmen mit hoher Verantwortung und Abwägung beschlossen worden. Die vielgescholtenen Politiker machen hier einen hervorragenden
„Job“, wie das so neudeutsch heißt! Die Pandemie scheint beherrschbar! Ich bitte Sie eindringlich, durch Ihr Verhalten auch weiterhin intensiv Ihren Beitrag zu leisten! Wir werden so in unserem
Lande eine Katastrophe vermeiden können! Ich sage es nochmals: Die Politiker haben Ihre Aufgabe hervorragend geleistet, jetzt sind wir als Bürger dran! Hinterher klagen ist scheinheilig! Wir
Bürger müssen das umsetzen!
Vielen Menschen sind zur Hilfe bereit! Ich bitte, insbesondere ältere Menschen als Risikogruppe, Kontakte zu meiden und Hilfsangebote anzunehmen, um sich nicht selbst
einer Gefährdungssituation auszusetzen!
In unserer Gemeinde beobachte ich ein hohes soziales Niveau, die Menschen helfen sich gegenseitig ohne große Umschweife! Aber seien Sie vorsichtig, halten Sie Abstand! „Schmeißen wir nicht mit
dem Hintern um“, was wir gerade aufgebaut haben! Vielen Dank! Mit Ihrem Verständnis und Ihrer Verantwortung werden wir den Karren wieder anschieben!
Rufen Sie mich 0171 7775235 an oder schreiben Sie eine Mail info@heinerweisbrodt.de
Sie werden dann kontaktiert und können Ihre Wünsche, also die Einkaufsliste und Übergabe, direkt besprechen!
Ich hoffe, Sie hatten schöne Osterfeiertage, auch wenn sie doch etwas anders gewesen sind!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
09.04.2020 - 15. Woche
Hilfe bei Corona-bedingten Vorsorgungsproblemen
Ruhe vor dem Sturm? Halten Sie Abstand und beachten Sie die erlassenen Verhaltensvorschriften. Denn nur so lassen sich die Gesundheitsgefahreneindämmen! Die Ruhe gibt Hoffnung, dass durch die
getroffenen Maßnahmen gegen das Corona-Virus sich die Infektionskurve niedrig hält! Viele Menschen setzen sich persönlich ein, „den Laden am Laufen zu halten“. Danken Sie es Ihnen, indem auch Sie
Verantwortung zeigen! Beachten Sie auch als Geschäftsleute die Hinweise für finanzielle Hilfen!
Wenden Sie sich an die Verwaltung und Ihre Energieversorger, wenn Ihnen privat Gebührenstundungen
helfen können! Melden Sie sich, wenn Sie Einkaufsunterstützung benötigen!
Rufen Sie mich 0171 7775235 an oder schreiben Sie eine Mail info@heinerweisbrodt.de.
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppertsberg
für die Jahre 2020 / 2021 vom 04.02.2020
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der zurzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden: 2020 2021 € €
1. Im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge 1.825.180,00 1.858.010,00
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 1.960.750,00 2.012.325,00
der Jahresfehlbedarf -135.570,00 -154.315,00
2. Im Finanzhaushalt auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
-80.010,00 -99.035,00
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 107.300,00 84.700,00
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 269.200,00 275.000,00
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
-161.900,00 -190.300,00
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
241.910,00 289.335,00
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
erforderlich sind, werden wie veranschlagt:
2020 2021
zinslose Kredite auf 0 € 0 €
verzinste Kredite auf 161.900€ 190.300 €
zusammen auf 161.900€ 190.300 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden im Haushalt der Gemeinde Ruppertsberg
nicht veranschlagt.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S.
57) werden festgesetzt:
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug 5.916.346,49 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt 5.721.126,49 € und zum 31.12.2020 5.585.556,49 € 31.12.2021
5.431.241,49 €.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. §100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Über die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen des Teilhaushaltes 2 Zentrale Finanzwirtschaft, die aufgrund rechtlicher bzw. gesetzlicher Verpflichtung
entstehen (z. B. Zahlung von Umlagen), entscheidet der Bürgermeister.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 10 Stellenplan
Der Stellenplan 2020 / 2021 ist gem. § 96 Abs. 4 Nr. 4 GemO Bestandteil des Haushaltsplanes.
§ 11 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für tariflich Beschäftigte wird im Rahmen des tariflichen Anspruches zugelassen.
§ 12 Weitere Bestimmungen
1. Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind innerhalb eines Teilergebnishaushaltes die Ansätze für Aufwendungen und die entsprechenden Ansätze für Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich zu
diesem Grundsatz bilden folgende Ansätze teilhaushaltsübergreifend je Kontengruppe eine Bewirtschaftungseinheit
1. Personalaufwendungen Kontengruppe 50
2. Versorgungsaufwendungen Kontengruppe 51
3. Bilanzielle Abschreibungen Kontengruppe 53 und werden von der Deckungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO ausgeschlossen und als gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Dies gilt entsprechend für Personalauszahlungen im Finanzhaushalt.
2. Im Bereich Mieten können Mehrerträge (-einzahlungen) bei den Konten 4412.... privatrechtliche Leistungsentgelten für Mieten und Pachten für Mehraufwendungen (-auszahlungen) bei den Konten
5621....Aufwendungen für Mieten, Pachten und Erbbauzinsen verwendet werden.
3. Die Ansätze für Auszahlungen für bewegliche Sachen des Anlagevermögens oberhalb der Wertgrenze in Höhe von 1.000,00 € werden innerhalb eines Produktes gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für jeweils
gegenseitig deckungsfähig erklärt.
4. Gemäß § 16 Abs. 3 und 4 GemHVO werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit gegenseitig sowie ordentliche Auszahlungen einseitig deckungsfähig zugunsten von Auszahlungen für
Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushalts erklärt, wenn die daraus entstehende Ansatzverschiebung unerheblich ist.
5. Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen durch Spenden können zu Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen für den jeweiligen Zweck der Spenden führen.
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, den 02.04.2020
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 / 2021 ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.02.2020 angezeigt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO
erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehenen Investitionskredite in Höhe von 161.900,00 € für das Haushaltsjahr 2020 190.300,00 € für das Haushaltsjahr
2021.
Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2020 und 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung
erteilt.“
Auslegung und Rechtsfolgen
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.04.2020 bis einschließlich 22.04.2020 während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Deidesheim, Am Bahnhof 5, 67146
Deidesheim, Zimmer 1.23 öffentlich aus.
Wir weisen daraufhin, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung
ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, den 02.04.2020
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
03.04.2020 - 14. Woche
Hilfe bei Corona-bedingten Vorsorgungsproblemen
Ruhe vor dem Sturm? Halten Sie Abstand und beachten Sie die erlassenen Verhaltensvorschriften. Denn nur so lassen sich die Gesundheitsgefahreneindämmen! Die Ruhe gibt Hoffnung, dass durch die
getroffenen Maßnahmen gegen das Corona-Virus sich die Infektionskurve niedrig hält! Viele Menschen setzen sich persönlich ein, „den Laden am Laufen zu halten“. Danken Sie es Ihnen, indem auch Sie
Verantwortung zeigen! Beachten Sie auch als Geschäftsleute die Hinweise für finanzielle Hilfen!
Wenden Sie sich an die Verwaltung und Ihre Energieversorger, wenn Ihnen privat Gebührenstundungen
helfen können! Melden Sie sich, wenn Sie Einkaufsunterstützung benötigen!
Rufen Sie mich 0171 7775235 an oder schreiben Sie eine Mail info@heinerweisbrodt.de.
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
27.03.2020 - 13. Woche
Hilfe bei Corona-bedingten Vorsorgungsproblemen
Dem letzten Amtsblatt war zu entnehmen, dass viele Menschen sich bereithalten, um für Betroffene bei der Versorgung zu Hause zu helfen! So das Bürgerhospital Deidesheim, die KJG Niederkirchen,
und auch auf meinen Aufruf haben sich in Ruppertsberg Helfer gemeldet! Diesen hierfür schon vorweg vielen Dank!
Ich bitte, insbesondere ältere Menschen als Risikogruppe, diese Hilfsangebote anzunehmen, um sich nicht selbst einer Gefährdungssituation auszusetzen!
Das Corona Virus nimmt keine Rücksicht auf Stolz („Ich kann das doch noch selbst!“) oder Zurückhaltung („Ich möchte doch niemandem zur Last fallen!“).
Rufen Sie mich 0171 7775235 an oder schreiben Sie eine Mail info@heiner-weisbrodt.de Sie werden dann kontaktiert und können Ihre Wünsche, also die Einkaufsliste und Übergabe, direkt besprechen!
Das wird sich einspielen!
Ach ja, die Helferliste ist noch offen! Es können ja auch Helfer ganz schnell ausfallen!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Verkauf und Lieferung von Lebensmittel durch das Hofgut
Es liegt mir fern, hier für ein Unternehmen Werbung zu machen. Aber in Anbetracht der sehr speziellen Sitution durch Einschränkungen, welche die Corona-Virus-Epedemie einfordert, möchte ich doch
darauf hinweisen, dass im Dorf der Lebensmittelverkauf und auch die Bestellung, Abholung oder Anlieferung von Gerichten von Herrn Aiguier im Hofgut Ruppertsberg angeboten werden. Sie können sich
auf www.dashofgut.com informieren.
Bestellungen über info@dashofgut.com oder tel. 06326 982097.
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
20.03.2020 - 12. Woche
Vorsorge und Notfall bei Coronabedingten Vorsorgungsproblemen
Die Versorgung einzelner BürgerInnen in unserer Gemeinde kann in der Zukunft problematischer werden, falls bisherige Versorgungswege insbesondere mit Lebensmittel, für Menschen unterbrochen
werden. Sehr schnell kann jeder in diese Situation kommen, nicht nur ältere Menschen, die bereits jetzt auf Versorgung angewiesen sind. Wenn ein Versorger, ein Verwandter, ein Freund, ein Nachbar
selbst im Verdacht der Infizierung steht, fällt er unvermittelt als Versorger aus, und wird dann wahrscheinlich auch selbst bei Quarantände auf Versorgung angewiesen sein.
Ich möchte deshalb aufrufen, insbesondere die Vorsitzenden von Vereinen und und Leiter von Gruppierungen, in ihrem Gemeinschaft schon jetzt nachzufragen, wer für sich die Möglichkeit sieht, zur
Versorgung anderer MenschenzurVerfügungzustehen.
Diese Personen möchte ich zu einem Pool zusammenführen, aus diesem wird man dann im konkreten Fall einen geigneten Menschen zu finden hoffen, der in einer Notsituation helfen kann!
Ich bitte die Kontaktdaten in mich zu übermitteln, selbstverständlich werden diese Daten verantwortlich und vertraulich behandelt! Wir werden nicht vorhersehen können, wer hilfsbedürftig werden
wird! Aber die Situation werden wir gemeinsam lösen!
Verbandsgemeindeübergreifend steht auch die Stiftung Bürgerhopital Deidesheim (Frau Robert) unter 06326/972201 als Kontakt bereit.
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
info@heiner-weisbrodt.de
13.03.2020 - 11. Woche
Matinée mit den Jungen Pianisten am Sonntag, 22.03.2020, 10.30 Uhr in der Pfarrkirche St. Martin
Es war schon ausverkauft im Hofgut, und das war schon toll! Die Organisatoren haben nun bei der Pfarrverwaltung um die Pfarrkirche St. Martin angefragt, um allen Besucheranfragen gerecht werden zu können! „Selbstverständlich!
Die jungen Ruppertsberger Pianisten sind ja auch alle Meßdiener!“
Klare Aussage! Vielen Dank, Herr Pfarrer Braun! Also wer jetzt nicht kommt, hat´s einfach versäumt!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Kfz-Benutzung von Wirtschaftswegen
Es ist verstärkt zu beobachten, dass die landwirtschaftlichen Wirtschaftswege von Privatpersonen mit ihren motorisierten Fahrzeugen benutzt werden.
Zum Erklärung: Das sind meist PKW, aus denen Hunde rausfallen oder deren Fahrer die schnelle Abkürzung , z.B. von der Weinstraße nach Ruppertsberg-Süd, also nach Hause suchen! Das mag bequem sein, ist aber nicht erlaubt!
Die Wege werden über die Wegebeiträge der Landwirtschaft finanziert und instandgehalten. Die Nutzungsberechtigung wird zukünftig verstärkt kontrolliert werden. Da die Kosten der Ordnungswidrigkeit, also die Knöllchen, nicht direkt in den Wegebeitragsetat der Kommuneeinfließen, entsteht auch nicht etwa eine zukünftige Nutzungsberechtigung, weil man ja nun auch bezahlt hätte! Noch ein Argument gefällig, die öffentlichen Straßen zu nutzen?
Vor dem Benutzen der Wirtschaftswege, sollte man vorsorglich schon geprüfthaben, ob der Versicherungsschutz bei möglichen Unfällen nicht entfallen wird, weil begründet als grobe Fahrlässigkeit, nämlich der vorsätzlichen widerechtlichen Benutzung von Wirtschaftswegen, der Versicherer sich schnell einen „schlanken Fuß“ machen könnte! Lohnt sich das für einen Zeitgewinn von 30 Sekunden? Maximal!
Aber ich möchte auch an dieser Stelle Radfahrer und Fußgänger bitten, die Arbeit der Winzer, die sich doch täglich bemühen, uns beste Weine in Aussicht zu stellen, nicht durch Provokationen zu erschweren. Man kann auch schon mal rechtzeitig zur Seite fahren, und man muss auch nicht stur nebeneindander fahren oder laufen. Doch, ja! Das geht!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
06.03.2020 - 10. Woche
Frühlingsempfang 2020 der Gemeinde
Ich möchte mich ganz herzlich bedanken bei allen Gäste, die zum Frühlingsempfang der Gemeinde Ruppertsberg am 01.03.2020, Sonntagvormittag gekommen sind. Ich habe mich sehr gefreut, auch über den Besuch meiner Bürgermeisterkollegen aus der VG, Wachenheim und Königsbach! Ebenfalls über die Anwesenheit vieler Vereinsvorsitzenden, einige haben ja auch ihren Verein in Wort und BIld vorgestellt!
Wir Ruppertsberger haben dies mit großer Freude auch als Zeichen von Sympathie und weiterem Engagement für unser Dorf wahrgenommen!
Un die Otwin vum TVR hot sicha g´fräät! Ihr dürfen alle widderkumme!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Besuch in Courpière vom 21.-24. Mai 2020 (Himmelfahrt)
Liebe Courpiere-Mitfahrer, für den Mo,16.03.2020, 19.00Uhr, Bürgerhaus lade ich ein zu einem Treffen, um die Vorbereitungen für unser Jumelage-Fahrt im Mai zu besprechen. Ich bitte vorsorglich um Rückmeldung per Mail, wer sich bereits angemeldet hat, aber vielleicht noch keine Rückmeldung von mir
bekommen haben sollte.
Einfach damit nix schief geht, bitte Mail an: info@heiner-weisbrodt.de oder tel: 0171 7775235
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
28.02.2020 - 9. Woche
Termine
So, 01.03.2020, 11.00 Uhr
Frühlingsempfang 2020 der Gemeinde in der TVR-Halle, Frühschoppen, das Team von Otwin Veth wird anschließend auch die Küche bereit halten!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ruppertsberg
(Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 01.01.2020
Der Gemeinderat Ruppertsberg hat in seiner Sitzung am 04.02.2020 aufgrund des §132 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl.IS.2808,2831) geändert worden ist, und des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in Wohn-, Dorf- und Mischgebieten sowie sonstigen, nicht unter Nr. 2 genannten Gebieten dienen, an denen eine Bebauung zulässig
ist
a) bis zu zwei Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 12 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind,
b) mit drei oder vier Vollgeschossen, mit einer Breite bis zu 15 Metern, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind,
c) mit mehr als vie rVollgeschossen, mit einer Breite bis zu 18 Metern wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn sie einseitig anbaubar sind,
2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige
Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 Metern,
wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 Metern, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist.
3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 Metern,
4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 Metern,
5. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 Metern,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige
Parkflächen), bis zu 15 vom Hundert der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 Metern,
b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständigeGrünanlagen), bis zu 15 vom
Hundert der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 Meter; das selbe gilt für den Bereich der
Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.
(3) Ergeben sich nach Abs.1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird
die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
Als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Im Außenbereich gelegene Grundstücke
bleiben unberücksichtigt.
(2) Gehen Grundstücke vom Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs eines
Bebauungsplans oder einer Satzunggemäß §34 Abs.4 des Baugesetzbuchs, so gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage;
reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) NutzungüberdieseBegrenzunghinaus,
soistdieGrundstückstiefemaßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 1 oder Abs. 2 ) vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
f) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung
vergleichbarer Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet
werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl
oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB entsprechende Festsetzungen, so gelten die Regelungen der Buchst. a) bis c)
entsprechend.
(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl
der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.
b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.
(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs.3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer diesen Grundstücken auch
andere Grundstücke erschlossen werden:
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe oder Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-,
Ausstellungs-, Kongress und Hafengebiet;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,
Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich
zu Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(7) Bei der Beitragserhebung für selbstständige Grünanlagen gilt Folgendes:
Bei Grundstücken in a) durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten sowie b) Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe
a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, wird die Grundstücksfläche im Sinne der Abs. 1 und 2 nur zur Hälfte berücksichtigt. Abs. 6 findet keine Anwendung.
§ 6
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5
Abs. 1 oder Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,
a) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist
b) wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 vom Hundert erhöht.
c) wenn das Grundstück mit einem Artzuschlag gem. § 5 Abs. 6 belegt ist.
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. unselbstständige Parkflächen,
7. unselbstständige Grünanlagen,
8. Mischflächen,
9. Entwässerungseinrichtungen und
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen im Sinne von Nr. 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nrn. 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der
Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen, die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke
kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 9
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erheben.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht vertraglich abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung
zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12
Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.01.1988 außer Kraft.
Ruppertsberg, 17.02.2020
Bürgermeister, Heinrich Weisbrodt
Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustandegekommen
sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf dieser Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Wenn eine solche Verletzung geltend gemacht wurde, kann auch nach Ablauf der Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.
21.02.2020 - 8. Woche
Termine
So, 01.03.2020, 11.00 Uhr
Frühlingsempfang 2020 der Gemeinde in der TVR-Halle, Frühschoppen, das Team von Otwin Veth wird anschließend auch die Küche bereit halten!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Information für die jungen Ruppertsberger
Liebe junge Ruppertsberger,
Ich möchte mich bedanken bei den Jugendlichen , die am Di, 11.02.2020, den Weg ins Bürgerhaus gefunden haben. Auch möchte ich bei den Rats- und Ausschussmitglieder bedanken, welche meinem Wunsch,
sich an diesem Abend vorzustellen, gefolgt sind! Der nachvollziehbaren Diskussionslust deren älteren Besucher solltet Ihr aber beim nächsten Mal einfach durch eure Personenmehrheit im Ratssaal
locker begegnen können! Aber dennoch, wenn es denn schon so war, waren die Gespräche meines Erachtens auch für „alte Hasen“ informativ. So sind wir für Sachverhalte zur Kommunalordnung
sensibilisert nach Hause gegangen, die uns aus alten Gewohnheiten - jeder kennt die tägliche und leidige Betriebsblindheit - immer selbstverständlich erschienen! Also nächsten Mal im Sommer nach
der Kerwe! Einladung erfolgt!
Einfach immer wieder ins Amtsblatt schauen!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
14.02.2020 - 7. Woche
keine Veröffentlichung
07.02.2020 - 6. Woche
keine Veröffentlichung
31.01.2020 - 5. Woche
Jugend musiziert! … und wir sind dabei!
Jugendmusiziert! Junge MusikerInnen der Ruppertsberger Musikschulgruppe von Tatjana Sperling haben sich bei der Regionalausscheidung in Ludwigshafen am Samstag, 25.01. und Sonntag 26.01.20
phantastisch präsentiert!
1. Preise am Klavier wurden verliehen an Jonathan Grosshans (12 Jahre) mit 25, Luisa Stenzel (11) mit 24 und Sophie Stenzel (13) mit 21 von 25 möglichen Punkten, sowie 2.Preisen Marlen Klein (15)
und Andres Maya (12). Die Preisträger werden schon am 02.02.20, 16.00 Uhr im Congress Zentrum Frankenthal beim Preisträgerkonzert wieder vorspielen. Im Weiteren organsiert Musiklehrerin Tatjana
Sperling mit Franz-Josef Knoll die „Matinée der jungen Pianisten“ am Sonntag, 22.März ´20, 10.30 Uhr , mit „unseren“ Preisträgern im Hofgut Ruppertsberg, für die jungen Musiker weitere
Bühnenerfahrung, für die Besucher Genuss pur bei Maitre Aigiuer! Die Organisatoren bitten um Anmeldung (12,00 € incl. 1 Glas Sekt) unter uk@ursula-knoll.de.
Von unserer Ruppertsberger Sympathie beflügelt werden Jonathan und Luisa dann Ende März in Mainz auf Landesebene in die Tasten greifen! Viel´ Note, gleichzeitig un hinnenonner!! Dann nur noch das
Endspiel in Freiburg?! Ich will mich bedanken bei unserer Tatjana Sperling, die hoffentlich in Ruppertsberg heimisch geworden ist, für ihren außergewöhnlichen Einsatz für Jugendliche in unserem
Dorf! Nicht selbstverständlich, aber täglich! Danke, Tatjana!
Übrigens, Tatjana Sperling stellt ihre jungen Musiker auch immer mal wieder bei Vorspielen im Bürgerhaus vor! Koschd nix! Und auch vor kurzem in der Altenstube! Muschd awwer donn schun e bissel g
´setzter soi! Ich werde die nächsten Termine gerne bekannt geben!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Sitzung des Gemeinderates Ruppertsberg
Am Dienstag, dem 04.02.2020,19.30 Uhr, findet im Sitzungssaal des Bürgerhauses der Gemeinde Ruppertsberg eine Sitzung des Gemeinderates Ruppertsberg statt.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1. Umsetzung beschlossener Maßnahmen
2. Haushaltssatzung und –plan der Gemeinde Ruppertsberg für die
Haushaltsjahre 2020 / 2021
3. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für
Verkehrsanlagen in der Gemeinde Ruppertsberg
4. Bauvorhaben
5. Einwohnerfragestunde
6. Informationen / Anfragen
Nichtöffentlicher Teil
7. Umsetzung beschlossener Maßnahmen
8. Auftragsvergaben
9. Grundstücksangelegenheiten
10. Informationen / Anfragen
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Termine
Liebe Ruppertsberger, ich möchte einfach nochmals einladen, an den nächsten Termine unserer Gemeinde teilzunehmen!
Di, 04.02.2020, 19.30 Uhr
Gemeinderatssitzung im Bürgerhaus
Di, 12.02.2020, 18.00 Uhr
Information über die letzten Ratssitzungen an alle Jugendlichen und jungen
Erwachsenen von 16-25 Jahren (mit der Altersbegrenzung nehme ich das
nicht so genau!)
So, 01.03.2020, 11.00 Uhr
Frühlingsempfang 2020 der Gemeinde in der TVR-Halle, Frühschoppen, das
Team von Otwin Veth wird anschließend auch die Küche bereithalten!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
24.01.2020 - 4. Woche
keine Veröffentlichung
17.01.2020 - 3. Woche
Termine
Liebe Ruppertsberger,
für das neue Jahr 2020 wünsche ich Ihnen alles Gute im Privaten, Beruflichen, Geschäftlichen! Beste Gesundheit wird leider nicht allen beschieden sein, aber ich möchte dies trotzdem allen gerne
und von Herzen wünschen! Dann werden wir uns sicherlich auch des Öfteren bei den Veranstaltungen übers Jahr sehen, plaudern und uns freuen über die Aktivitäten und Angebote, die so vielen
Menschen oganisieren, um uns diese Lebensqualität zu ermöglichen, die wir immer wieder gerne annehmen, manchmal leider auch wie selbstverständlich einfordern. Deshalb möchte ich auch hier einfach
sagen.
Nix geht vun allä, helfen Sie einfach mit!
Die nächsten Termine, zu denen ich Sie gerne einlade!
Di, 04.02.2020, 19.30 Uhr
Gemeinderatssitzung im Bürgerhaus (die Tagesordnung wird noch im Amtsblatt
veröffentlicht)
Di, 12.02.2020, 18.00 Uhr
Information über die letzten Ratssitzung an alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen
von 16-25 Jahren (mit der Altersbegrenzung nehmen ich das
nicht so genau!)
So, 01.03.2020, 11.00 Uhr
Frühlingsempfang 2020 der Gemeinde in der TVR-Halle, Frühschoppen, das
Team von Otwin Veth wird anschließend auch die Küche bereithalten!
Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
„Bekanntmachung der Gemeinde Ruppertsberg gem. § 97 Abs. 1 GemO“
1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen
2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen
1. Der Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppertsberg für die Haushaltsjahre 2020/2021 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, Am Bahnhof 5, Zimmer 1.23 bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Der Entwurf der
Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan 2020/2021 und seinen Anlagen ist auch auf www.vg-deidesheim.de veröffentlicht.
2. Die Einwohnerinnen und Einwohner von der Ortsgemeinde Ruppertsberg haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim, Am
Bahnhof 5, 67146 Deidesheim, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/ 2021 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich
an die Verbandsgemeindeverwaltung oder an den Ortsbürgermeister, Am Bahnhof 5, 67146 Deidesheim, oder elektronisch an verwaltung@vg-deidesheim.rlp.de einzureichen.
Der Ortsgemeinderat wird rechtzeitig vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.
Deidesheim, 17.01.2020
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Ruppertsberg
Am Dienstag, dem 21.01.2020, 19.30Uhr, findet im Sitzungssaal des Bürgerhauses der Gemeinde Ruppertsberg eine öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Ruppertsberg
statt.
Tagesordnung
1. Haushaltssatzung und –plan der Gemeinde Ruppertsberg für die Haushaltsjahre 2020 / 2021
2. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Verkehrsanlagen in der Gemeinde Ruppertsberg
3. Informationen / Anfragen
gez. Heiner Weisbrodt, Ortsbürgermeister
10.01.2020 - 2. Woche
keine Veröffentlichung
03.01.2020 - 1. Woche
kein Amtsblatt